top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach dem im Mietvertrag angegeben Betrag oder Tarif. Evtl. Mehrtage oder/und Mehrkilometer werden gemäß Preisliste des Vermieters berechnet. Die Mietgebühr ist bei Anmietung fällig, zusätzlich wird die Kaution verlangt, die je nach Mietumfang variieren kann. Kraftstoff- und Ölkosten, Mautkosten, sowie AdBlue Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Gebühr von 5,00€ zzgl. Mwst. vereinbart. Bei Bezahlung mit einer EC-Karte und der Mieter/Fahrer
unter 23 Jahren ist der Abschuss einer zusätzlichen Kaskoversicherung gemäß Preisliste obligatorisch. Bei Zahlung mit einer Kreditkarte ist die drive autovermietung berechtigt den gesamten Rechnungsbetrag sowie eventuelle Nachbelastungen, wie z.B. Mietpreiskorrekturen, Fahrzeugschäden bzw. Schadensselbstbeteiligungen, Nachtankkosten, Verkehr- OWI/Abschleppkosten, Bearbeitungsgebühren, Schadenspauschalen über die Kreditkarte abzurechnen. Vorstehendes gilt auch bei Bezahlung mit der EC-Karte. 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus dem Mietverhältnis (s. o.) per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Der Mieter haftet gegenüber drive autovermietung für alle Gebühren und Kosten aus Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug begangen werden sowie Vertragsstrafen. Drive autovermietung berechnet eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00€ zzgl. Mwst. für jeden Vorgang. Die Mietfahrzeuge werden mit vollem Kraftstofftank übergeben und müssen vom Mieter vollgetankt zurückgegeben werden. Kraftstoffmenge die bei Abgabe fehlen werden wie folgt berechnet: Für den
fehlenden Kraftstoff wird der verauslagte Kraftstoffpreis und eine Servicepauschale von 15,00€ inkl. Mwst. berechnet. Für Reservierungen, die
innerhalb von 24 Stunden vor Anmietung storniert werden, wird eine Gebühr von 25% des Mietkostenumsatzes berechnet.


2. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Grundlage für eine Rücknahme des Mietwagen ist das
Übergabeprotokoll, welches der Mieter mit dem Vermieter bei Anmietung gemeinsam erstellt und unterschrieben hat. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zubehör mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, während der Öffnungszeiten an der Vermietstation zurückzugeben, in der er es übernommen hat. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt, verlängert sich der Mietvertrag bis zur nächsten Öffnung der Station. Bis dahin trägt der Mieter
das Risiko für Fahrzeugschädigungen. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt um mehr als 59 Minuten überschritten, verlängert sich der
Mietvertrag um den Überschreitungszeitraum, mindestens jedoch einen Tag.


3. Berechtige Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, der im Mietvertrag eingetragenen Fahrern oder den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern diese die Anforderungen des Vermieters an Mindestalter (21 Jahre | 23 Jahre für die Gruppen V4 - V5), sowie Mindestdauer des Führerscheinbesitzes (2 Jahre) und der Führerscheinklasse erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.


4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Regeln
(Bedienungsanleitung) sowie technischen Anweisungen (z.B. Betriebsflüssigkeiten, etc.) zu beachten. Wird das Fahrzeug nicht benutzt, ist
es vom Mieter ordnungsgemäß verschlossen und gesichert ab zu stellen.


5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs und/oder wie folgt zu verwenden:
- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und/oder dem Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für den allgemeinen
Verkehr freigegeben sind.

- Zur Begehung von Zoll- und Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht wird.
- Zum Transport gefährlicher Stoffe im Sinne Gefahrgutverordnung Straße (GGVS).
- Zur Weitervermietung.
- Für Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
- Für Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Vermieters.


Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000€
vereinbart. Darüber hinaus entfällt die Haftungsfreistellung gem. Ziffer 10


6. Fahrzeugpannen
Im Pannenfall, insbesondere auch beim Ausfall des Kilometerzählers, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch, auch über den Standort des Fahrzeuges, zu unterrichten. Reparaturen dürfen nur vom Vermieter in Auftrag gegeben werden. Dies gilt nicht für Notreparaturen, die 50,00€ nicht übersteigen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.

7. Unfall
Der Mieter/Fahrer hat nach jedem Unfall (auch Bagatellschäden) sofort die Polizei zu verständigen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Mieter/Fahrer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle zur Schadenfeststellung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dies gilt auch für Brand-, Diebstahl- und Wildschäden. Darüber hinaus hat der Mieter/Fahrer selbst bei Bagatellschäden einen ausführlichen Unfallbericht unter genauem Unfallort, Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten Personen, Zeugen, amtlicher Kennzeichen, beschädigter Sachen Dritter, sowie eine Skizze nebst Handyfotos (falls vorhanden) vom Unfall zu fertigen. Der Mieter zahlt drive autovermietung eine Vertragsstrafe von 1.000,00€, wenn er schuldhaft die sofortige Benachrichtigung des Vermieters und der
Polizei unterlässt. Darüber hinaus entfällt die Haftungsfreistellung gem. Ziffer 10. Unfallmeldungen sind unmittelbar bei drive autovermietung und bei der Polizei zu erstatten.

8. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweilig geltenden Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in den gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestumfang haftpflichtversichert.


9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch neben dem Fahrer für alle Schäden, die dem Vermieter wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 5 und 7 entstehen, sowie für alle sonstigen von ihm vertretenen Schäden am Fahrzeug einschließlich des Verlustes des Fahrzeuges sowie von Fahrzeugteilen und Zubehör. Es ist Schadensersatz in Höhe aller zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung, etc.) zu leisten. Mieter/Fahrer haften hierüber hinaus gesamtschuldnerisch für den Mietausfall, in Höhe des für diesen Zeitraum gültigen Mietpreises laut aktueller Preisliste. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wird bei der Rückgabe des Mietwagen ein Schaden festgestellt, hat der Vermieter das Recht, die Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung vom Mieter/Fahrer bis zur Schadensklärung einzuziehen und ggf. zu verrechnen. Innenraumschäden sind von der Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug
Dritten gegenüber verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von ebenfalls jeweils 1.000€. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiung ausgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiung bleibt unberührt.


10. Haftungsfreistellung
Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, wird die Haftung des Mieters/Fahrers entsprechend dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung reduziert. In diesem Fall haften Mieter und berechtigter Fahrer nur für Fahrzeugschäden in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes. Schadensersatz aus Mietausfall, Wertminderung, Sachverständigengebühren und Abschlepp- und Bergungskosten sind nicht in der Haftungsbefreiung abgedeckt und vom Mieter zu erstatten. Die Haftungsbefreiung entfällt bei vorsätzlich verursachten Schäden. Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung ist drive autovermietung berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang analog § 81 Abs. 2 VVG in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus entfällt die Haftungsbefreiung bei Verstößen gegen obige Ziffern 5 und 7 sowie bei Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Rauschmittel
oder Medikamente, bei Schäden durch Nichtbeachtung der Durchfahrthöhe/- breite und falscher Betankung. Die Haftungsreduzierung entfällt insbesondere auch dann, wenn bei einem Unfall, mit oder ohne Beteiligung Dritter, die Polizei nicht hinzugezogen wurde.


11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.


12. Verjährung
Die Verjährungsfrist von 6 Monaten wegen Verschlechterung der Mietsache beginnt ab Kenntnis des Vermieters von dem schädigenden Ereignis, im Falle eines Unfalls jedoch nicht bevor der Vermieter die polizeiliche Ermittlungsakte zur Einsicht erhalten hat. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu benachrichtigen.


13. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und an Dritte weitergegeben werden, insbesondere wenn
- Die bei der Vermietung gemachten Daten unrichtig sind,
- Das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der ggf. Verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
- oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.


14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Frankfurt als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seine gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 48 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

 

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen.

 

drive autovermietung, Adalbertstr. 44-48, 60486 Frankfurt  

Stand 01.12.2019

bottom of page